NDTMED Röntgentechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von NDTMED Röntgentechnik / Xray24.de, im folgenden "NDTMED" genannt, gelten als verbindlich und anerkannt, sobald der Auftrag erteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber auf seine eigenen Einkaufsbedingungen verweist. NDTMED bietet Produkte und Dienstleistungen ausschließlich unter den nachfolgenden AGB an. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese von NDTMED ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.0. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Angebote von NDTMED sind unverbindlich. Preiszusagen, Vertragsabschlüsse und andere Vereinbarungen werden nur durch schriftliche Bestätigung von NDTMED verbindlich.

1.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich unterzeichnet werden. Dies gilt auch für Änderungen und Abweichungen von dieser Regelung. Mündliche Zusicherungen von NDTMED-Mitarbeitern sind nur mit schriftlicher Bestätigung von NDTMED gültig.

1.2. Beratungen und Auskünfte erfolgen unverbindlich und ohne Haftung. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Gefährdung, Körperschäden oder Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz, sofern dieses keine Haftungsfreistellung zulässt.

1.2.1. Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt NDTMED technische Dienstleistungen und Beratungen. Durch die Beauftragung akzeptiert der Auftraggeber die AGB von NDTMED. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sind die Leistungen von NDTMED vollständig und ohne Abschläge zu vergüten.

1.3. Lieferungen erfolgen schnellstmöglich, jedoch ohne Haftung für verzögerte Lieferung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Höhere Gewalt entbindet NDTMED von der Lieferpflicht. Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr mit der Auslieferung auf den Auftraggeber über. Schäden müssen nach Auslieferung sofort mit einem Schadenprotokoll gemeldet werden.

1.4. Rücknahmen von fest verkaufter Ware sind nur nach schriftlicher Zustimmung von NDTMED möglich.

1.4.1. Umtausch und Rücknahme erfolgen nur nach schriftlicher Vereinbarung und sind mit mindestens 25 % Rücknahmekosten des Warenwerts verbunden. Maßgefertigte oder bearbeitete Ware ist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

1.5. Diese AGB gelten für alle Kauf-, Dienstleistungs-, Service- und Mietverträge, sowie Verträge über Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung. Bei Leasingverträgen gelten die entsprechenden Regelungen des Leasinggebers und diese AGB. Der Auftraggeber stellt NDTMED eine angemessene Parkmöglichkeit zur Verfügung.

1.6. NDTMED kann Aufträge nach eigenem Ermessen ablehnen, ohne die Ablehnung zu begründen.

1.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen ausschließlich für den Vertragszweck zu verwenden und geheim zu halten. Bei behördlichen Anfragen ist der Auftraggeber verpflichtet, NDTMED unverzüglich zu informieren und nach den Weisungen von NDTMED zu handeln.

2.0. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den am Tag der Erfüllung gültigen Bedingungen und Preisen, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2.1. Bei vereinbarter Aufstellung oder Montage erfolgt die Inbetriebnahme durch Fachpersonal von NDTMED. Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Montagen erfolgen, sobald die örtlichen Bedingungen ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen. Der Auftraggeber stellt erforderliche Geräte, Elektrowerkzeuganschlüsse und Strom kostenlos bereit. NDTMED übernimmt keine Haftung für Schutzmaßnahmen von Teilleistungen und gelagerten Materialien.

2.2. Der Auftraggeber muss nach Vertragsabschluss unverzüglich einen Ansprechpartner benennen, falls nicht selbst vorgesehen. Er ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Entsteht NDTMED durch mangelnde Koordination ein Mehraufwand, wird dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat NDTMED rechtzeitig über relevante gesetzliche oder behördliche Vorschriften zu informieren. NDTMED kann Teilaufträge an Unterlieferanten vergeben.

2.3. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Einbezahlte Entgelte für Kostenvoranschläge werden gutgeschrieben, wenn ein Auftrag erteilt wird. NDTMED übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags. Kostenerhöhungen bis 5 % der Auftragssumme müssen nicht separat mitgeteilt werden. Über 5 % wird der Auftraggeber benachrichtigt. Änderungen und Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt. Technische Änderungen sind NDTMED vorbehalten. Pläne und technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von NDTMED. Angebote sind einen Monat ab Ausstellungsdatum verbindlich. Der Vertrag kommt nur mit schriftlicher Bestätigung von NDTMED zustande.

2.4. Der Auftraggeber darf die Annahme von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Mängel sind NDTMED unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.5. Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Versicherungen werden nur auf Wunsch abgeschlossen. Sachmängel bei Lieferung werden von NDTMED unentgeltlich behoben, sofern diese während der üblichen Arbeitszeit festgestellt werden. Transportschäden sind sofort dem Beförderer zu melden.

2.6. Nach Installation erfolgt eine einmalige Einweisung in die Handhabung der Geräte.

2.7. Bei Verzögerung der Lieferung, Aufstellung oder Montage aus Gründen des Auftraggebers geht die Gefahr auf ihn über.

2.8. Misslingt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber zwischen Preisminderung oder Vertragsrücktritt wählen.

2.9. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die NDTMED nicht zu vertreten hat, endet die Garantie 12 Monate nach Versandbereitschaft. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang bei gewerblicher Nutzung. Abweichende gesetzliche Verjährungsfristen, z.B. für Bauwerke, bleiben unberührt.

2.10. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Körperschäden, Garantieübernahme oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Schadenersatz für wesentliche Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Körperschäden. Eine Änderung der Beweislast zugunsten des Auftraggebers ist nicht verbunden. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, außer bei grobem Verschulden oder Vorsatz. Schadenersatz ist auf das zehnfache des Auftragswertes, maximal jedoch auf € 20.000,00 begrenzt.

2.11. Bei verspäteter Lieferung durch NDTMED kann der Auftraggeber eine Verzugsentschädigung von 0,3 % des Wertes des betroffenen Teils der Lieferung pro Woche verlangen, maximal jedoch 3 %. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind nur bei Verschulden von NDTMED und Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen möglich.

2.12. Der Auftraggeber darf Zahlungen nur im Verhältnis zu festgestellten Sachmängeln zurückhalten, sofern eine berechtigte Mängelrüge vorliegt. Bei unberechtigter Mängelrüge kann NDTMED Ersatz der Aufwendungen verlangen. Die Gewährleistung entfällt bei Schäden durch Modifikationen, unsachgemäßer Handhabung, Transportschäden oder natürliche Abnutzung. NDTMED haftet für Nachbesserungen oder Ersatzteile nur bis zu drei Monate nach Lieferung bzw. Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Bei gebrauchten Geräten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2.13. Mängelansprüche entfallen bei unerheblichen Abweichungen, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und natürlicher Abnutzung. Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder äußere Einflüsse nach Gefahrübergang führen ebenfalls zum Verlust von Mängelansprüchen.

2.14. Bei gebrauchten Lieferungen haftet NDTMED nicht für Sachmängel, es sei denn, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen wurden vom Auftraggeber beauftragt und auf eigene Kosten durchgeführt.

2.15. Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Auch Ansprüche wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

2.16. Bei von NDTMED verschuldeter Unmöglichkeit ist der Schadenersatzanspruch auf 1,5 % des Wertes des betroffenen Teils der Lieferung begrenzt.

2.17. Installation: Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Dieser sorgt für ungehinderten Zugang zu den Anlageteilen und stellt verschließbare Räume für Materialien und Werkzeuge zur Verfügung. Elektroinstallationen des Auftraggebers müssen geprüft und korrekt sein. Mehraufwendungen durch fehlerhafte Verkabelung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Staubverursachende Arbeiten sind während und nach der Installation zu vermeiden.

2.17.0.1 Dokumentation der Installation: Der Auftraggeber stimmt der Dokumentation aller relevanten Spezifikationen und Einstellungen durch NDTMED zu. Diese dient auch zur Klärung von Mängeln und deren Ursprung.

2.17.0.2 Sicherheitsauflagen und Hilfskräfte: Der Auftraggeber schafft alle Sicherheitsvoraussetzungen und stellt Hilfskräfte für die Inbetriebnahme bereit. Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten werden extra berechnet. Nach der Installation ist der Auftraggeber für regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen verantwortlich.

2.17.0.3 Fremdsysteme: NDTMED übernimmt keine Haftung für Fremdsysteme, die mit den Produkten von NDTMED Daten austauschen. Der Auftraggeber ist für die genaue Beschreibung und Überprüfung der Fremdsystemintegration verantwortlich.

2.17.1. Anzahlungen und Sicherheiten: Vor Beginn der Arbeiten kann NDTMED Anzahlungen verlangen. Bei ungünstigen Umständen kann NDTMED eine Sicherheitsleistung für den gesamten Preis verlangen.

2.17.2.1 Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer bei grobem Verschulden von NDTMED.

2.17.2.2 Schäden an bestehenden Leitungen und Geräten: Bei Montagearbeiten können Schäden an bestehenden Leitungen und Geräten auftreten.

2.17.2.3 Schäden durch Stemmarbeiten: Schäden am Mauerwerk durch Stemmarbeiten sind möglich.

2.17.2.4 Schäden an Leitungen im Mauerwerk: Nicht erkennbare Leitungen im Mauerwerk können bei Stemmarbeiten beschädigt werden.

2.17.2.5 Verschleißteile: haben nur eine begrenzte Lebensdauer gemäß dem Stand der Technik.

2.17.2.6 Behelfsmäßige Instandsetzungen, Reparaturen haben nur eine begrenzte Haltbarkeit.

2.17.2.7 Sicherheitsstandards und Verwendung der Geräte: Die Sicherheit der gelieferten Geräte entspricht den Zulassungsvorschriften und Handhabungsrichtlinien.

2.17.2.8 Verantwortung des Auftraggebers für sicherheitstechnische Überprüfungen: Der Auftraggeber ist für regelmäßige Prüfungen der Elektrogeräte verantwortlich, auch nach Übergabe durch NDTMED.

2.18. Angebote, Preislisten und Zahlungsbedingungen: Angebote und Preislisten sind unverbindlich und können jederzeit geändert werden. Rechnungen sind ohne Abzug zu bezahlen. Preisanpassungen können aufgrund von Mehrwertsteueränderungen oder anderen Faktoren erfolgen.

2.19. Sonderaufträge: Für Sonderaufträge sind spezielle Vereinbarungen zu Mengen, Preis und Lieferzeit erforderlich. Der Auftrag wird schriftlich bestätigt.

2.20. Zustand der Mietsache bei Übergabe: Der Vermieter garantiert, dass das gemietete Gerät bei Übergabe für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Andernfalls gelten die Sachmängelbestimmungen des Kaufvertrages.

2.20.1. Wartung und Reparaturen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietgerät gemäß den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen auf eigene Kosten zu warten und notwendige Reparaturen fachgerecht durchführen zu lassen.

2.20.2. Haftung des Auftraggebers bei unsachgemäßer Wartung: Bei unsachgemäßer Wartung oder Reparatur durch den Auftraggeber haftet dieser für alle entstehenden Schäden. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Verwendung nicht vom Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien entstehen.

2.20.3. Abholung des Mietgeräts bei Vertragsbeendigung: Der Auftraggeber muss das Mietgerät nach Vertragsende auf eigene Kosten abholen lassen, es sei denn, die Vertragsbeendigung erfolgt aufgrund einer Pflichtverletzung durch den Vermieter.

2.21. Konstruktionsänderungen: Treten während der Lieferzeit Konstruktionsänderungen seitens des Herstellers auf, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers, es sei denn, wesentliche Funktionsmerkmale des Geräts entfallen.

2.22. Haftung bei Auswahl von Mitarbeitern: NDTMED haftet nur für die grundsätzliche Eignung der Mitarbeiter. Reklamationen bezüglich der Eignung müssen innerhalb einer Woche nach Feststellung eingereicht werden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.22.2. Haftung für Schäden durch Mitarbeiter: NDTMED haftet nicht für Schäden, die durch Mitarbeiter verursacht werden. Der Auftraggeber stellt NDTMED von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Besonders ausgenommen sind Kosten durch Fehlalarme, Löschanlagenfehlauslösungen, entgangenen Gewinn und Datenverlust.

2.22.3. Störungsbeseitigung: Störungen werden werktags (8:00-17:00 Uhr) behoben. Außerhalb dieser Zeiten entstehen Zusatzkosten, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

2.23. Virenschutz und Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Aktualisierung seiner Virenschutzprogramme. NDTMED übernimmt keine Haftung für Virenbefall trotz des Einsatzes von Virenschutz.

2.24. Bereitstellung von Diagnosetools und technischem Support: Der Auftraggeber stellt die vom Hersteller gelieferten Diagnosetools kostenlos zur Verfügung und führt alle Fehlererkennungsverfahren aus, bevor er Support anfordert. Änderungen an der EDV des Auftraggebers, die nicht mit NDTMED abgestimmt sind, entbinden NDTMED von der Haftung für Funktionsstörungen.

3.0. Servicevertrag und Wartungsleistungen

3.1. Pauschalpreis und Abgeltung von Kosten: Der Pauschalpreis deckt Abfahrtszeit und nach schriftlicher Vereinbarung Ersatzteile ab.

3.1.1. Instandsetzungsarbeiten bei fehlerhaftem Zustand des Geräts: Bei einem fehlerhaften Zustand des Geräts bei Vertragsabschluss trägt der Auftraggeber die Kosten der ersten Instandsetzung zusätzlich zum Pauschalpreis. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerät gemäß den Hersteller-Wartungsintervallen rechtzeitig warten zu lassen.

3.1.2. Instandsetzungsarbeiten aufgrund unsachgemäßer Behandlung: Kosten für Instandsetzungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung, die Verwendung ungeeigneter Materialien, Eingriffe Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden, trägt der Auftraggeber.

3.1.3. Arbeiten aufgrund äußerer Einflüsse: Arbeiten, die durch Änderungen oder andere äußere Einflüsse erforderlich werden, sind nicht durch den Servicevertrag abgedeckt.

3.1.4. Anpassung des Pauschalpreises bei Änderung der Entfernung: Bei einer Änderung der Entfernung zwischen Gerätestandort und NDTMED-Firmensitz wird der Pauschalpreis entsprechend angepasst. Eine Änderung von mehr als 5 km bedarf der vorherigen Zustimmung von NDTMED, die diese ablehnen kann, wenn die Adresse außerhalb des Einzugsgebiets liegt. Bei Ablehnung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Leistungen oder Entschädigung.

3.1.5. Abbau und Transport bei Grundüberholungen: Können Arbeiten nicht vor Ort durchgeführt werden oder ist eine Grundüberholung erforderlich, übernimmt NDTMED Abbau, Transport und Wiederaufbau des Geräts innerhalb der normalen Arbeitszeit. Kosten und Risiken trägt der Auftraggeber.

3.1.6. Entsorgung von Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen: Die Entsorgung von Verbrauchsmaterialien, Ersatz- und Verschleißteilen ist nicht im Vertrag enthalten. Wünscht der Auftraggeber deren Entsorgung durch NDTMED, werden die Entsorgungskosten gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

3.2. Kosten für Testkopien/Testdrucke bei Reparaturen und Wartungen: Testkopien oder Testdrucke, die während Reparaturen oder Wartungsarbeiten erstellt werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3. Bereitstellung der Geräte für Wartungsleistungen: Der Auftraggeber stellt die Geräte unverzüglich zur Durchführung der Wartungsleistungen zur Verfügung und sorgt für kostenfreie, angemessene Parkmöglichkeiten.

4.0. Preise, Versand und Zahlungsbedingungen: Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. NDTMED kann in bestimmten Fällen Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Barzahlung oder Nachnahme durchführen.

4.1. Versandkosten: Für Ersatzteilsendungen werden Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.

4.2. Kosten für Lieferung von Geräten: Die Lieferung von Geräten zum Aufstellort ist kostenpflichtig.

4.3. Gefahrübergang: Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Lager von NDTMED verlässt. Bei Verzögerung oder Verhinderung des Versands ohne Verschulden von NDTMED geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über.

5.0. Verpackung und Abfallwirtschaft: Die Verpackungen werden nach den Zielen der Verpackungsordnung gestaltet, um eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

5.1. Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Der Auftraggeber kann restentleerte Verkaufsverpackungen ordnungsgemäß entsorgen. Verpackungen mit dem Gefahrensymbol „giftig“ müssen der Auftraggeber selbst als überwachungsbedürftigen Abfall entsorgen.

5.2. Rücknahme von Verpackungen: Die Rücknahme von Verkaufsverpackungen durch NDTMED erfolgt nur in ausdrücklich vereinbarten Einzelfällen.

6.0. Eigentumsvorbehalt: Alle von NDTMED gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von NDTMED. Die Waren dürfen nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind untersagt.

7.0. Zahlungsfrist: Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

7.1. Skonto und Gutschriften: Skonto wird nur auf den nach Verrechnung verbleibenden Betrag gewährt.

7.2. Scheckzahlung: Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung bzw. Gutschrift als Zahlung.

7.3. Rücknahme von Waren bei Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Erfüllung von Forderungen (z. B. durch Pfändung oder Insolvenz) ist NDTMED berechtigt, gelieferte Waren zurückzuholen, auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung. Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußern der Waren sind untersagt. Der Auftraggeber trägt die Kosten für Interventionen.

7.4. Zinsen bei Zahlungsverzug: Im Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (Euribor) berechnet. Für Kaufleute gelten die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Zahlungsfrist.

7.4.1. Sofortige Fälligkeit bei Zahlungsverzug: Im Zahlungsverzug kann NDTMED den gesamten Preis und alle Forderungen sofort fällig stellen.

7.4.2. Rücknahme von Waren bei Zahlungsverzug: NDTMED kann im Zahlungsverzug die in ihrem Eigentum verbleibenden Waren zurücknehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.

7.4.3. Kosten für Mahnung und Inkasso: Alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Anwaltskosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.4.4. Berichtigung der Rechnung: Rechnungen können unter Vorbehalt von Irrtümern erstellt werden. Innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung kann eine berichtigte Rechnung ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als akzeptiert, es sei denn, der Auftraggeber erhebt innerhalb dieser Frist schriftlich Widerspruch.

7.4.5. Elektronische Rechnungsstellung: Rechnungen werden per E-Mail im PDF-Format versendet. Der Auftraggeber stimmt mit der Beauftragung der elektronischen Rechnungsstellung zu. Sie gilt als zugegangen, sobald die E-Mail beim Auftraggeber eingegangen ist. Auf Wunsch kann der Versand auch per Post erfolgen, wobei Mehrkosten anfallen.

8.0. Reklamation fehlender Waren: Fehlende Waren sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Sendung unter Einsendung des Lieferscheins zu reklamieren.

8.1. Mängelrügen: sind unverzüglich zu erheben. Dabei sind die Emulsions-, Fabrikations- oder Chargennummer anzugeben. Die beanstandete Ware sowie unverarbeitetes Material aus derselben Packung sind nach Absprache mit NDTMED zurückzusenden. Mängelrügen zu Geräten und Ersatzteilen sind an die zuständigen Stellen von NDTMED zu richten. In der Regel werden Geräte vor Ort durch NDTMED instandgesetzt.

8.2. Gewährleistung für Neuware und Gebrauchtgeräte: Für alle Neugeräte und gewerbliche Auftraggeber übernimmt NDTMED eine Gewährleistung von 1 Jahr ab Übergabe, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gebrauchtgeräte und -artikel werden, sofern nicht anders vereinbart, gemäß dem Medizinproduktegesetz (MPG) und den EU-Richtlinien als Ersatzteilspender ohne Garantie oder Gewährleistung verkauft, selbst wenn keine Funktionsstörung vorliegt. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf Ansprüche aus dem neuen Garantiegesetz. Jegliche Haftung für Mängel nach Lieferung ist ausgeschlossen. Garantieleistungen müssen NDTMED sofort nach Kenntnisnahme des Mangels angezeigt werden. NDTMED wird den Mangel beheben oder ein neues, mangelfreies Produkt liefern, wenn verfügbar. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Endabnehmer und muss durch geeignete Belege nachgewiesen werden. Eine Nachbesserung verlängert nicht die Gewährleistungsfrist. Gewährleistung wird ausgeschlossen bei:

Transportschäden, Unsachgemäßer Behandlung, Selbst vorgenommenen Eingriffen, Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialien

Eine Gewährleistung ist nur möglich, wenn eine regelmäßige Wartung durch Fachkräfte des Herstellers oder NDTMED erfolgt, wie im Wartungsplan vorgegeben. Für Gebrauchtgeräte und -Ersatzteile wird keine Gewährleistung gewährt. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren 1 Jahr nach Ablieferung. Für Verschleißteile wie Glas, Lampen, Batterien und Datenträger wird nur Gewähr geleistet, wenn der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden, Datenverlust oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Haftung für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Rückgabe von nicht originalverpackten Ersatzteilen ist ausgeschlossen. Für zurückgesandte Ersatzteile zur Gutschrift fallen Überprüfungs- und Bearbeitungskosten an.

8.2.1. Gewährleistungsfrist für Arbeitsleistungen und eingebautes Material: Die Gewährleistungsfrist für Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie eingebautes Material beträgt 1 Monat. Bei Bauleistungen gelten ausschließlich die Regelungen des § 13 VOB/B.

8.2.2. Mängelbeseitigung und Rückgabemöglichkeit: Zur Mängelbeseitigung muss der Auftraggeber NDTMED die erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren. Der beanstandete Gegenstand muss für Untersuchung und Reparatur zur Verfügung stehen. Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert es unzumutbar, ist NDTMED von der Mängelhaftung befreit.

8.2.3. Ausschlüsse von der Gewährleistung: Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch:

Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber

Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag)

Mängel durch Überbeanspruchung mechanischer Teile oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch

Mängel durch Verschmutzung oder außergewöhnliche Einflüsse wie chemische oder atmosphärische Schäden verursacht wurden.

8.2.4. Erlöschen des Gewährleistungsanspruchs bei Eingriffen: Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte in den Reparaturgegenstand eingreifen.

8.2.5. Anzeige offensichtlicher Mängel: Offensichtliche Mängel an den Leistungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Abnahme durch NDTMED, angezeigt werden. Andernfalls ist NDTMED von der Mängelhaftung befreit.

8.2.6. Haftung für Schäden an Auftragsgegenständen: NDTMED haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand, wenn NDTMED oder ihre Erfüllungsgehilfen schuldhaft gehandelt haben. Bei Beschädigung ist NDTMED verpflichtet, die Instandsetzung auf eigene Kosten durchzuführen. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Dasselbe gilt im Falle eines Verlustes des Auftragsgegenstandes. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2.7. Funktionsgarantie für Hard- und Softwarekomponenten: Für das Zusammenwirken von vom Auftraggeber selbst zusammengestellten Hard- und Softwarekomponenten kann NDTMED keine Funktionsgarantie übernehmen, es sei denn, NDTMED bietet Garantieleistungen als Servicepartner des Herstellers an. Der Vertrag gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Abnahme vornimmt. Eine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit sämtlicher Soft- und Hardware-Kombinationen kann nur dann übernommen werden, wenn es sich um ein abgeschlossenes System handelt, das vollständig unter der Betreuung von NDTMED steht.

8.2.8. Gewährleistung bei Veränderungen durch den Auftraggeber: NDTMED übernimmt keine Gewährleistung, wenn die Konfiguration durch den Auftraggeber nachträglich verändert oder Störungen durch äußere Einflüsse verursacht wurden.

8.2.9. Gewährleistung für gewerbliche Auftraggeber: Unsere Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden aus den Bereichen Medizin, Handel, Handwerk, Industrie, Behörden und Selbständige. Preise gelten nur bei vollständiger Bestellung in der angegebenen Menge und Ausführung. Änderungen führen zu einer Neuberechnung des Rechnungsbetrags. Gebrauchte Geräte, die dem Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen, werden als Ersatzteilspender ohne Gewährleistung verkauft, selbst wenn keine Funktionsstörung vorliegt. Jegliche Haftung für nach der Lieferung auftretende Mängel oder Funktionsstörungen ist ausgeschlossen. Diese Geräte werden ausdrücklich als „gebraucht“ und „defekt“ verkauft.

8.3. Gebrauchtgeräte: Die durch den Hersteller gewährte Garantie bleibt von diesen Regelungen unberührt.

8.3.1. Nacherfüllung und Haftungsausschlüsse: Bei Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist hat NDTMED die Wahl, das Gerät entweder zu ersetzen oder zu reparieren. Die Haftung schließt ausdrücklich sämtliche Verschleißteile aus, es sei denn, diese sind bereits ab Lieferung mangelhaft und beeinträchtigen den Einsatz des Geräts. Die Gewährleistung erlischt, wenn Mängel durch unsachgemäße Behandlung, Fahrlässigkeit, ungünstige Witterungs- oder Temperatureinflüsse, rohe Gewalt, übermäßige Beanspruchung oder nicht vorgesehene Verwendung des Produkts entstehen. Alle Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche gemäß § 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel verfallen, wenn der gewerbliche Auftraggeber die Mängel nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme bei NDTMED anzeigt. NDTMED kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Kosten möglich ist, gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB.

8.3.2. Rückgabe und Reparaturbedingungen: Wenn ein Ersatzprodukt geliefert wird, muss der Auftraggeber das mangelhafte Produkt an NDTMED zurückgeben. Bei Reparaturen oder Nachbesserungen kann der Auftraggeber nach drei erfolglosen Reparaturversuchen von NDTMED oder deren Beauftragten vom Kaufvertrag zurücktreten. Gewährleistungsarbeiten erfolgen in der Regel als Bring-In-Service, das bedeutet, der Auftraggeber muss das Produkt selbst abgeben und abholen, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen. Die Gewährleistung für Software-Mängel kann NDTMED nur durch Bereitstellung einer korrigierten oder aktualisierten Version erfüllen. Änderungen oder Eingriffe am gelieferten Produkt durch den Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung von NDTMED führen zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche. NDTMED ist nicht verpflichtet, verlorene oder beschädigte Daten zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße tägliche Datensicherung durchzuführen. Für Fehler in den Sicherungsmedien gelten die Herstellergarantien, jedoch decken diese keine Daten- oder Installationssicherungen ab. NDTMED haftet nicht für Datenverluste, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Regelung führt nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers.

8.3.3. Geräteeinweisung und Verantwortung des Käufers: Eine Geräteeinweisung vor Ort erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Der Käufer versichert beim Kauf, dass er entweder autorisiert ist, das Gerät zu nutzen, oder nur autorisierten Personen die Nutzung zu gestatten.

8.3.4. Gebrauchtgeräte gemäß Medizinproduktegesetz (MPG): Gebrauchtgeräte, die dem Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen, werden von NDTMED als Ersatzteilspender verkauft. Diese Geräte sind gebraucht und wurden bereits in Verkehr gebracht, wodurch sie als Gebrauchtware gemäß MPG gelten. Aufgrund des MPG und der EU-Richtlinien wird der Artikel ausdrücklich als defekt, gebraucht und für Bastler oder als Ersatzteilspender verkauft, ohne jegliche Gewährleistung oder Garantie. Selbst wenn das Gerät funktionstüchtig ist, wird jegliche Haftung für nach der Lieferung auftretende Mängel ausgeschlossen.

8.4.1. Pfandrecht an beweglichen Sachen: NDTMED hat ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers. Dieses Pfandrecht kann auch für Forderungen aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, wenn sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für andere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

8.4.2. Lagerung und Verwertung von nicht abgeholten Gegenständen: Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann NDTMED ab diesem Zeitpunkt ein angemessenes Lagergeld berechnen. Wenn der Gegenstand nicht spätestens 2 Monate nach der Abholaufforderung abgeholt wird, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung des Gegenstandes, und NDTMED haftet nicht für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist muss dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zugeschickt werden. Nach Ablauf der Frist ist NDTMED berechtigt, den Gegenstand zum Verkehrswert zu veräußern, um seine Forderungen zu decken. Ein etwaiger Mehrerlös wird nicht an den Auftraggeber ausgezahlt.

8.4.3. Annullierungskosten: Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann NDTMED 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten sowie für den entgangenen Gewinn verlangen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

9.0. Kündigung des Vertrages durch NDTMED: NDTMED kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung einer Rate oder eines erheblichen Teils der Raten in Verzug ist oder wenn der Auftraggeber bei mehr als zwei Terminen in Verzug mit Zahlungen ist, deren Höhe der Raten für zwei Monate entspricht. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages oder anderer Verträge aufgrund des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, gelten Schadenersatzregelungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt unberührt. Verträge sind zunächst für eine bestimmte Zeit abgeschlossen und verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf durch Einschreiben gekündigt wird. Der Eingang der Kündigung bei NDTMED ist maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung.

10.0. Software-Nutzung: Stellt NDTMED dem Auftraggeber Software zur Verfügung, erhält der Auftraggeber sowie die vom Auftraggeber autorisierten Betreiber das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht, die Software auf den mitgelieferten Erzeugnissen in unveränderter Form und für die in der Produktionsbeschreibung genannten Zwecke zu nutzen.

11.0. Einschränkungen der Software-Nutzung: Die Software darf ausschließlich für Sicherungszwecke kopiert werden. Eine Änderung, Rückentwicklung (Reverse Engineering), Zurückübersetzung oder das Herauslösen von Programmteilen ist untersagt.

12.0. Nutzungsentgelt für Software: Das Nutzungsentgelt für Softwareprodukte, die von NDTMED geliefert werden, ist sofern nicht anders vereinbart im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Erzeugnisse durch Software sind kostenpflichtig.

13.0. Nutzungsrechte und Lizenzierung: Wenn der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte an den Erzeugnissen Leistungen durchführen lassen, bedarf es eines Lizenzvertrags gegen Entgelt, um die Servicesoftware zu nutzen.

13.1. Sicherstellung des freien Rechts: Der Auftraggeber sichert zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Markenrechten, Urheberrechten, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.

13.2. Freistellung von Ansprüchen: Der Auftraggeber stellt NDTMED von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei, die durch das übergebene Material entstehen.

13.3. Geltung der AGB für Material: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jedes Material, das NDTMED überlassen wird, einschließlich Grafik-, Bild- und Textmaterial, unabhängig von dessen Form oder Übertragungsweise (z.B. elektronisch oder digital).

13.4. Sorgfältige Behandlung des Materials: NDTMED verpflichtet sich, das überlassene Material sorgfältig zu behandeln und es nur zu geschäftsinternen Zwecken an Dritte weiterzugeben.

13.5. Verbot der Weitergabe von Nutzungsrechten: Es ist ausdrücklich untersagt, die Nutzungsrechte für Grafik-, Bild- und Textmaterial an Dritte zu verkaufen oder weiterzugeben.

13.6. Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte: Die Weitergabe von Nutzungsrechten für Grafik-, Bild- und Textmaterial an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Urhebers erlaubt.

13.7. Rechteübertragung an NDTMED: Der Auftraggeber überträgt NDTMED die Rechte zur Nutzung und Veröffentlichung des übergebenen Materials, einschließlich Nachdruck und Verbreitung.

13.8. Haftung für Richtigkeit und Aktualität: NDTMED haftet nicht für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Texte.

13.9. Nutzungsrechte für Grafik-/Bild-/Textmaterial: Die Nutzung des Grafik-, Bild- und Textmaterials ist ausschließlich zur Zusammenarbeit, werblichen Nutzung und Vermarktung freigegeben. Das Material wird ohne Patente, Markenrechte oder Urheberrechte Dritter zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt NDTMED von allen Ansprüchen zu diesen Rechten frei.

13.10. Exklusivrechte und Sperrfristen: Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.

14.0. Rückführung von Komponenten in den Produktkreislauf: NDTMED ist verpflichtet, Komponenten und Lieferungen gemäß den politischen und gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Produktkreislauf zurückzuführen. NDTMED sorgt für eine gleichwertige Funktion, Güte und Lebensdauer der Komponenten durch strenge Auswahl und Qualitätssicherung.

15.0. Abtretung von Forderungen bei Weiterveräußern: Im Falle einer Weiterveräußerung von Waren tritt der Auftraggeber alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung der gelieferten Waren gegenüber seinen Abnehmern entstehen, bis zur vollständigen Bezahlung an NDTMED ab.

15.1. Abtretung bei Veräußern verarbeiteter Ware: Wenn verarbeitete Ware veräußert wird, tritt der Auftraggeber Forderungen in Höhe des Wertes der von NDTMED gelieferten Waren ab.

15.2. Informationspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, NDTMED rechtzeitig über eine beabsichtigte Weiterveräußerung der Waren zu informieren, sodass NDTMED ein Angebot zum Rückkauf der Waren unterbreiten kann.

16.0. Exportbestimmungen: Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann genehmigungspflichtig sein, je nach Art oder Verwendungszweck. Der Auftraggeber muss die geltenden Exportvorschriften einhalten.

17.0. Erfüllungsort: Der Erfüllungsort für Lieferungen ist die jeweilige Versandstätte. Für Reparaturen und Montagen gilt der jeweilige Ort der Reparatur bzw. Montage als Erfüllungsort. Für Zahlungen ist Alzey/Kirchheimbolanden als Erfüllungsort festgelegt.

18.0. Gerichtsstand und Streitbeilegung: Streitigkeiten, die mit NDTMED entstehen, werden, sofern zulässig, vor dem Amtsgericht in Alzey/Kirchheimbolanden verhandelt. Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand am Sitz von NDTMED zuständig. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.: Für Bauleistungen gelten die Regelungen der VOB/B (insbesondere § 13 VOB/B) bezüglich Gewährleistung und Haftung. Der Unternehmer (NDTMED) haftet grundsätzlich 2 Jahre nach Abnahme für Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist in besonderen Fällen angepasst werden kann.

18.1. Abweichende Verjährungsfrist für maschinelle und elektrotechnische Anlagen: Für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen beträgt die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr, wenn der Auftraggeber die Wartung nicht an NDTMED übertragen hat und diese Wartung für Sicherheit und Funktionsfähigkeit erforderlich ist.

18.2. Beginn der Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt die Frist mit der Teilabnahme.

18.3. Anwendbares Recht und Ausschluss des internationalen Kaufrechts: Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des Haager Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.

19.0. Datenschutz und Speicherung von personenbezogenen Daten: NDTMED speichert personenbezogene Daten, die für den Geschäftsverkehr erforderlich sind. Diese werden vertraulich behandelt und im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen genutzt.

20.0. Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten: Personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse, E-Mail) werden, soweit möglich, auf freiwilliger Basis erhoben. Die Nutzung der Dienste ist auch ohne Angabe personenbezogener Daten möglich, soweit technisch möglich. NDTMED widerspricht ausdrücklich der Nutzung der veröffentlichten Kontaktdaten für unverlangte Werbung oder Spam-Mails und behält sich rechtliche Schritte vor.

21.0. Prüfung der Kreditwürdigkeit und nachträgliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit: NDTMED ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers durch Auskunfteien zu prüfen. Die Annahme eines Vertrages kann von der Stellung einer Sicherheit, wie einer Kaution oder Bürgschaft eines EU-kreditinstituts, abhängen.

21.1. Einwilligung zur Übermittlung von Daten: Der Auftraggeber willigt ein, dass NDTMED und beauftragte Partnerunternehmen personenbezogene Daten zur Identitäts- und Bonitätsprüfung an Wirtschaftsauskunfteien übermitteln und entsprechende Informationen zurückerhalten dürfen.

21.1.1. Mögliche Auskunfteien: Zu den Auskunfteien, mit denen NDTMED zusammenarbeitet, gehören unter anderem:

Deltavista GmbH

Creditreform Boniversum GmbH

Infoscore Consumer Data GmbH

Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG

SCHUFA Holding AG

21.2.1. Einholung und Nutzung von Informationen durch NDTMED kann im Rahmen der Antragsprüfung Informationen von Auskunfteien einholen und nutzen, insbesondere zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.

21.2.2. Forderung einer Sicherheit: NDTMED kann eine angemessene Sicherheit verlangen, um die Bonität des Auftraggebers zu gewährleisten.

21.2.3. Kaution als Sicherheit: Die Kaution dient als Sicherheit für die vertraglichen Zahlungsansprüche von NDTMED und muss unverzüglich auf ein von NDTMED benanntes Konto eingezahlt werden. Bei verspäteter oder unvollständiger Einzahlung haftet der Auftraggeber für Schäden durch verzögerten Vertragsbeginn. NDTMED kann den Vertrag bei verspäteter oder unvollständiger Einzahlung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Sicherheitsleistung bleibt bis zum Ende der Vertragslaufzeit bei NDTMED und wird nicht verzinst. Der Auftraggeber darf etwaige Zahlungsrückstände nicht mit der Sicherheitsleistung verrechnen; eine Verrechnung erfolgt erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Ein etwaiges Guthaben wird nach Vertragsabwicklung an den Auftraggeber überwiesen.

21.2.4. Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung: NDTMED kann sich jederzeit aus der Sicherheitsleistung zur Befriedigung offener Forderungen bedienen. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, muss der Auftraggeber sie auf die ursprüngliche Höhe auffüllen, wenn das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird.

21.2.5. Prüfung der Kreditwürdigkeit und Forderung einer Sicherheit: Nach Vertragsabschluss behält sich NDTMED das Recht vor, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu prüfen und gegebenenfalls eine Sicherheit zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen (z. B. durch Informationen von Auskunfteien oder andere relevante Informationen).

21.2.6. Weitergabe von Abrechnungsunterlagen zur Forderungsbeitreibung: NDTMED kann zur Forderungsrealisierung notwendige Abrechnungsunterlagen an Inkasso-Unternehmen weitergeben, um Forderungen außergerichtlich oder gerichtlich beizutreiben.

21.2.7. Zustimmung zur Datenübermittlung an Auskunfteien: Der Auftraggeber willigt ein, dass NDTMED Auskünfte über ihn von der zuständigen SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien erhält und auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Zahlungsverzug) übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt gemäß den Datenschutzbestimmungen und nur, wenn dies nach Abwägung aller Interessen zulässig ist.

21.2.8. Auskunft über gespeicherte Daten: Der Auftraggeber hat das Recht, auf Anfrage von NDTMED Auskunft über die bei der SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten zu erhalten.

22.0. Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, NDTMED seine aktuellen Kontaktdaten (Name, ladungsfähige Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) mitzuteilen und Änderungen dieser Daten unverzüglich zu informieren.

22.1. Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe von Daten: Der Auftraggeber muss wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten machen, wenn er einen Auftrag bei NDTMED erteilt.

22.2. Verwendung der Leistungen von NDTMED: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von NDTMED erbrachten Leistungen sachgerecht und gemäß den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften zu nutzen.

22.3. Meldung von Mängeln und Schäden: Der Auftraggeber muss NDTMED unverzüglich über erkennbare Mängel oder Schäden informieren und alle Maßnahmen ergreifen, die zur Feststellung der Mängel und deren Ursachen sowie zur schnellen Behebung der Störung beitragen.

22.4. Übertragung von Rechten und Pflichten: Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDTMED auf Dritte übertragen. Ohne diese Zustimmung bleibt der Auftraggeber weiterhin für die Vertragserfüllung verantwortlich.

22.5. Nutzung der Inhalte: Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von NDTMED bereitgestellten Inhalte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck und nur für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden. Jegliche Nutzung, die von diesem Zweck abweicht, ist ausdrücklich untersagt. Dies schließt insbesondere Handlungen ein, die das Ansehen oder die Reputation von NDTMED schädigen könnten.

23.0. Salvatorische Bestimmung: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine neue Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen bleiben weiterhin gültig.

Unternehmensinformationen (Stand Dezember 2024)

 

Name: NDTMED Röntgentechnik/Xray24 de

Adresse: Raiffeisenstraße 1, D-67294 Ilbesheim

E-Mail: info(at)ndtmed.de / info(at)xray24.de

Telefon: +49 (0) 6355 / 86 39 2 75

Fax: +49 (0) 6355 / 86 39 2 76

Verantwortlich für die redaktionellen Inhalte: NDTMED Röntgentechnik/Xray24 de

 

Unternehmensmotto:
"Wo hochwertige Technik benötigt wird, sind wir als Komplettanbieternetzwerk und Partner des Vertrauens immer den Bedürfnissen unserer Kunden verpflichtet."

 

Wir beraten Sie gern zu dem Thema Qualitätssicherung beim Röntgen.

Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Konstanzprüfung durchzuführen.

Diese Prüfung ist ein Teil der Anwendung und fällt unter den Begriff „technische Durchführung“

(§ 24 Abs. 2 RöV, § 30 RöV).

Es ist in jeweiligen nationalen Bestimmungen festgelegt, welche Parameter zu prüfen sind, welche Grenzwerte einzuhalten sind,

welche Prüfverfahren anzuwenden und welche Prüfkörper zu benutzen sind.

Die Bezugswerte der Konstanzprüfung werden bei der (Teil-)Abnahmeprüfung mit Messmitteln des Betreibers festgelegt.

Anfrage von der Kontaktseite der NDTMED Röntgentechnik

Dieses Formular ist durch Aimy Captcha-Less Form Guard geschützt

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Fragen in der technischen Röntgendiagnostik

Wir haben jahrelange Erfahrung bei Konstanzprüfungen / Abnahmen / Beratungen bei Fragen zur Qualitätssicherung der Ärztliche Stellen im Bereich Röntgen.

Wir bieten Ihnen eine kosteneffektive und professionelle Abwicklung für nahezu alle Röntgenanlagen am Markt.

Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot für die Betreuung Ihrer Anlagen.

Adresse

NDTMED Röntgentechnik
Raiffeisenstrasse 1
D-67294 Ilbesheim

+49 (0) 6355 / 86 39 2 75
info(@)ndtmed.de
Mo-Fr: 08.00 - 18.00

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